Rechte von Patientinnen und Patienten

Patientinnen und Patienten haben klar festgelegte Rechte, die der Behandlungsvertrag (BGB II, § 630) regelt:

  • Ärzte dürfen nur mit dem Einverständnis des Patienten handeln.
  • Ärzte müssen ihre Patienten stets vollständig über ihre Krankheit, deren Verlauf sowie Therapiemöglichkeiten aufklären.
  • Die Beweislast bei Behandlungs- und Aufklärungsfehlern liegt unter gewissen Voraussetzungen nicht mehr vollständig beim Patienten.

Im Idealfall haben Arzt und Patient ein vertrauensvolles Verhältnis zueinander. Der Arzt achtet die Rechte seines Patienten und weist ihn bei Bedarf selber auf diese Rechte hin. Die Mitwirkung beider Vertragsparteien (Behandelnder & Patient) ist ebenfalls im Behandlungsvertrag festgehalten. Doch manchmal läuft eben nicht alles reibungslos.

Und wenn der Patient glaubt, dass der Arzt einen Fehler gemacht hat, sollen seit Einführung der Patientenrechte die Krankenkassen ihre Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen unterstützen (SGB V, § 66). Außerdem besteht die Möglichkeit, die Schlichtungsstelle der zuständigen Ärztekammer oder einen Rechtsanwalt um Unterstützung zu bitten. 

Wenn es zwischen dem Arzt und dem Patienten zu Konflikten kommt, ist es hilfreich, seine Rechte zu kennen und einzufordern.

Weitere Informationen zu diesem Themenbereich findest du unter aidshilfe.de.

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